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Erben, Schenken, Testamenstvollstreckung...

...im Allgemeinen

Begeben wir uns in den steuerlichen Bereich den viele am liebsten Verdrängen. Wir alle sterben irgendwann und mit ein wenig Glück hinterlassen wir etwas aus unserem Leben. Da gibt es die ideellen Dinge, wie die Glocke über meiner Büroeingangstür, die einen lieben Freund mit jedem Klingeln in der Erinnerung bewahrt und die materiellen Dinge, die einen objektiven Wert darstellen und bei denen der Staat über die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung möglicherweise einen Anteil abhaben möchte.

Je nach Nähe zum Gebenden, wird die steuerliche Belastung höher oder niedriger ausfallen. Nur ein Bruchteil der Menschen nutzen hier die Gelegenheit der Gestaltung durch ein Testament. Dabei ist ein Testament nicht nur sinnvoll, wenn es vieles gibt, sondern auch dann, wenn es vermeintlich nichts oder Schulden zu vererben gibt. 

Eine Regelung des Nachlasses ist die letzte Liebeserklärung die man den Hinterbliebenen machen kann. Eine Regelung treffen, streit vermeiden, nichts im Unklaren lassen. 

Als zertifizierte Testamentsvollstreckerin des AGT e.V. ist mir dieser Beratungsbereich ein besonderes Anliegen, den ich gerne, bei aller Emotionalität  mit Ihnen angehen möchte.

...im Speziellen

Gestalten lässt sich am einfachsten im Bereich der unentgeltlichen Vermögensübertragung unter Lebenden. Alle Beteiligten können miteinander kommunizieren und es kann genau herausgearbeitet werden, wer welche Wünsche hat. Warum schriebe ich hier nicht einfach Schenkung? Weil die Schenkung nur eine mögliche Form der Vermögensübertragung ist. Gerade bei Eheleuten kann eine güterrechtliche Auseinandersetzung einer Schenkung vorzuziehen sein. Oft besteht einfach der Wunsch Freibeträge auszuschöpfen oder aber frühere Partner aus dem eigenen Vermögen fern zu halten. Manchmal geht es auch einfach nur um die Fortführung eines Unternehmens durch ein Kind.

Beim Erben gestaltet sich das Gestalten dann schon etwas schwieriger. Oft möchte man nicht mit den Erben vorher sprechen. Man möchte sich Dinge offen halten. Je nach Familienkonstellation sind Besonderheiten zu beachten. So sind Patchworkfamilien ebenso eine Herausforderung in der Gestaltung wie, alleinstehende Erben ohne Kinder oder insolvente oder behinderte gesetzliche Erben. In all diesen Konstellationen sollte eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Testamentsgestaltung erfolgen. 

In der Testamentsgestaltung kann es sinnvoll sein einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Testamentsvollstreckung bedeutet, dass der Erblasser eine Person bestimmt, die für die Auseinandersetzung der Erbschaft verantwortlich ist. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn Uneinigkeit unter den Hinterbliebenen zu erwarten ist, unter anderem wegen einer Patchworkkonstellation oder zerstrittener Kinder. Auch bei minderjährigen Kindern ist eine solche Regelung zu erwägen. 

Ein aktuelles Negativbeispiel aus meiner Praxis: Ein Paar mit 30 jähriger wilder Ehe hat ein Testament gestaltet. Beide haben Kinder aus früheren Beziehungen. Beide sind an die 90 Jahre alt. Der Erblasser hat seine Kinder im Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Die Kinder verlangen die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses innerhalb weniger Wochen nach dem Todesfall. In den 30 gemeinsamen Jahren bestand nie Kontakt zu den Kindern. Der Überlebende ist noch in Trauer, überfordert von der Forderung also wird geklagt. Im Ergebnis zahlt der Überlebende fast 30.000€ Gerichtskosten von dem Erbe und es bleibt weniger beim Erben übrig als die Pflichtteilsberechtigten erhalten. 

Wäre hier ein Testamentsvollstrecker eingesetzt gewesen, hätte diesem die Pflicht oblegen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Pflichtteilsansprüche auszukehren. Als zertifizierter Testamentsvollstrecker ist man sich über diese Pflichten bewusst und kann mit beiden Seiten neutral kommunizieren. Die Kosten hätten wohl nur die Hälfte von dem Betragen, was nun zusammen gekommen ist. Dem Erben wäre die  ebenfalls gerichtlich geklärte Frage erspart geblieben ob er noch in der Lage ist, sein Leben alleine zu organisieren oder ob eine Betreuung her muss. 

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Als Steuerberaterin darf ich Testamente nicht gestalten oder verfassen und tue dies auch nicht. Ich kann aber in engem Kontakt mit einem Notariat die Wünsche aus steuerlicher Sicht beleuchten und deren steuerlichen Auswirkungen erklären. Ich kann als Testamentsvollstreckerin den Erblasserwillen bereits zu Lebzeiten besprochen haben und so individueller umsetzen als ein Testament alleine dies könnte. 

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