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Körperschaftsteuer...

...im Allgemeinen

Körperschaftsteuer ist in vielen Bereichen der Einkommensteuer sehr ähnlich oder verweist sogar auf diese. Sie besteuert die Gewinne von Körperschaften, also beispielsweise von der GmbH, der UG oder dem eingetragenen Verein. 

Wer sich also mit der Wahl der richtigen Rechtsform auseinander setzt, trifft damit auch eine Entscheidung darüber ob er sich der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterwirft. Mit einem Steuersatz von nur 15% erscheint die Körperschaftsteuer auf den ersten Blick attraktiver als die Einkommensteuer die bis zu 45% betragen kann. Allerdings ist das nur die halbe Wahrheit, denn bis das Einkommen in der privaten Tasche landet, muss auch die Gewerbesteuer und wahlweise die Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer in die Berechnung mit einbezogen werden. Wie immer ist nicht alles Gold was auf den ersten Blick glänzt. Dennoch gibt es viele gute Gründe sich für eine Kapitalgesellschaft zu entscheiden.

...im Speziellen

Es gibt einige Besonderheiten in der Körperschaftsteuer, die es in im Einkommensteuerrecht nicht gibt. So können Gewinne ohne Besteuerung, dafür aber mit 5% nichtabzugsfähigen fiktiven Betriebskosten von einer Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Ziel ist es, dass der Gewinn, der zu Reinvestitionszwecken innerhalb eines Firmenverbundes bleibt, nicht mehrfach besteuert wird. 

Eine weitere Besonderheit stellt die Weitergabe von Verlusten früherer Firmeninhaber dar. Anders als in Einkommensteuer in der die Verlustvorträge höchstpersönlich sind und allenfalls noch Ehegatten gemeinsam zugeschrieben werden können, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass Verluste einer Kapitalgesellschaft erhalten bleiben, selbst wenn sich die Gesellschafterstruktur (teilweise) ändert. 

In der Gestaltung der Körperschaftsteuer gibt es viele Dinge zu beachten. Ich freue mich auf Ihre Fragen

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